Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. Oktober 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Kosten für die Beschaffung von Nitoman bis zum Zeitpunkt der Zulassung in Höhe von 3.977,80 EUR zu erstatten.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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