LSG Hessen - Urteil vom 28.08.2012
L 1 KR 369/10
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 28 Abs. 1; SGB V § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 68/07

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung mit dem Medikament Nitoman

LSG Hessen, Urteil vom 28.08.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 369/10

DRsp Nr. 2012/19365

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung mit dem Medikament Nitoman

1. Zur Versorgungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Medikament Nitoman (Wirkstoff: Tetrabenazin) bei oromandibulären Dyskinesien ungeklärter Ätiologie wegen der Annahme eines Seltenheitsfalles. 2. Eine Versicherte, die u.a. an facialen und oromandibulären Dyskinesien (Bewegungsstörungen, Dystonien) ungeklärter Ätiologie sowie an einem Parkinson-Syndrom leidet, hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Arzneimittel Nitoman mit dem Wirkstoff Tetrabenazin wegen einer seltenen und schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. Oktober 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Kosten für die Beschaffung von Nitoman bis zum Zeitpunkt der Zulassung in Höhe von 3.977,80 EUR zu erstatten.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;