LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.01.2013
L 4 KR 89/12 B ER
Normen:
SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2013, 422
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 179/12

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die kontinuierliche Glukosemessung - CGM im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.01.2013 - Aktenzeichen L 4 KR 89/12 B ER

DRsp Nr. 2013/8108

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die kontinuierliche Glukosemessung - CGM im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

1. Zur CGM hat der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 135 Abs 1 Satz 1 SGB V noch keine positive Empfehlung abgegeben. Ungeklärt und höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob ein Anspruch der Versicherten davon abhängt. Bei Hilfsmitteln, die nicht im Rahmen einer vertragsärztlichen Behandlungsmethode eingesetzt, sondern vom Versicherten selbständig verwendet werden, erscheint ein Erlaubnisvorbehalt gemäß § 135 SGB V nicht zwingend erforderlich, wenn die Wirksamkeit des Hilfsmittels nach der medizinisch-wissenschaftlichen Studienlage hinreichend belegt ist. 2. Bei der Prüfung des Anordnungsgrundes sind im Einzelfall die mit einem unzureichend eingestellten Blutzuckerspiegel verbundenen gesundheitlichen Risiken des Versicherten und die beim Einsatz der CGM zu erwartenden Vorteile gegen das Kostenrisiko der Krankenkasse abzuwägen.

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. September 2012 wird aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragssteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 25 KR 127/12 mit einem Transmitter sowie Sensoren für das Glukosemesssystem (Fa. Medtronic) zu versorgen.