Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 3.2.2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Kostenerstattungsanspruch für das selbst beschaffte Arzneimittel Sandoglobulin im Zeitraum von Dezember 2007 bis Februar 2009.
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