LSG Bayern - Urteil vom 10.09.2009
L 4 KR 227/08
Normen:
BPflV (1994) § 10 Abs. 2; BPflV (1994) § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 45/05

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenkasse für eine Krankenhausbehandlung; keine Kostenübernahme für ein autologe Chondrozytentransplantation

LSG Bayern, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 227/08

DRsp Nr. 2010/1368

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenkasse für eine Krankenhausbehandlung; keine Kostenübernahme für ein autologe Chondrozytentransplantation

Eine Krankenkasse ist nicht verpflichtet, neben dem allgemeinen Pflegesatz für die Herstellung eines Knochenzellentransplantats eine gesonderte Leistung an das Vertragskrankenhaus zu erbringen (hier: Kosten für die Züchtung und Bereitstellung von autologen Chondrozyten, die operativ eingepflanzt werden). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31. März 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPflV (1994) § 10 Abs. 2; BPflV (1994) § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Kosten für die Anzüchtung und Lieferung von autologen Chondrocyten in Höhe von 4.173,00 EUR streitig.