BSG - Beschluß vom 08.02.2000
B 1 KR 18/99 B
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3, § 13 Abs. 3, § 27 Abs. 1 S. 1, § 135 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2001, 2822
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 5 KR 42/98 - 26.01.1999,
SG Köln, vom 24.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 Kr 167/96

Kostenerstattung bei fehlerhaften Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

BSG, Beschluß vom 08.02.2000 - Aktenzeichen B 1 KR 18/99 B

DRsp Nr. 2000/7914

Kostenerstattung bei fehlerhaften Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

1. Für eine Behandlung, die mangels Empfehlung in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erbracht werden durfte, kommt eine Kostenerstattung nur in Betracht, wenn die Richtlinien bereits im Zeitpunkt der tatsächlich durchgeführten Behandlung fehlerhaft waren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3, § 13 Abs. 3, § 27 Abs. 1 S. 1, § 135 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt, von den Kosten für die Herstellung von autologen Tumorvakzinen durch die Firma m. GmbH freigestellt zu werden, die bei ihr zur Rezidivprophylaxe nach einer Operation wegen Nierenkrebs im Rahmen der sogenannten aktiv-spezifischen Immuntherapie (ASI) angewendet wurden. Dabei wird aus dem durch die Operation gewonnenen Tumorgewebe ein Impfstoff hergestellt und dem Patienten wieder injiziert. Im Falle der Klägerin fand die Operation am 5. Dezember 1994 statt; der fragliche Impfstoff wurde am darauffolgenden Tage hergestellt und von Januar bis Juni 1995 in zwei Behandlungszyklen gemäß dem Therapieplan der Herstellerfirma von einem niedergelassenen Arzt der Klägerin verabreicht.