A.
Die Erinnerung gilt nach Vorlage an das Landesarbeitsgericht als Beschwerde gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts (§§
B.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
I.
Der Kostenerstattungsanspruch besteht dem Grunde nach.
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