Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 26 697,64 Euro festgesetzt.
I
Im Streit ist ein Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von 26 697,64 Euro für die Frau R. (R) ab dem 21.6.2007 bis zum 26.2.2012 erbrachten Leistungen der stationären Hilfe zur Pflege.
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