1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und insbesondere darum, ob die Kosten für den Erwerb einer digitalen Spiegelreflexkamera als betriebliche Ausgaben des freiberuflich tätigen Klägers zu berücksichtigen sind.
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