LSG Hamburg - Urteil vom 10.09.2015
L 4 AS 109/14
Normen:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 2; ALG II-VO § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 24.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 1214/12

Kostenersatz für die Anschaffung von Arbeitsmitteln während des Bezugs von GrundsicherungsleistungenBegriff der BetriebsnotwendigkeitMissverhältnis von Ertrag und Ausgabe

LSG Hamburg, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 109/14

DRsp Nr. 2015/19011

Kostenersatz für die Anschaffung von Arbeitsmitteln während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen Begriff der Betriebsnotwendigkeit Missverhältnis von Ertrag und Ausgabe

1. Maßstab für die Frage der Betriebsnotwendigkeit ist nicht das für die Branche Übliche. 2. Vielmehr konkretisiert § 3 Abs. 3 ALG II-VO das Merkmal der Notwendigkeit, wonach tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung entsprechen. 3. Ausgaben könnten bei der Berechnung ebenso nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 2; ALG II-VO § 3 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und insbesondere darum, ob die Kosten für den Erwerb einer digitalen Spiegelreflexkamera als betriebliche Ausgaben des freiberuflich tätigen Klägers zu berücksichtigen sind.