ArbG Berlin, vom 30.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 72 Ca 4584/91
Kostenentscheidung: Rechtsschutzinteresse im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz
LAG Berlin, Beschluss vom 18.12.1992 - Aktenzeichen 3 Ta 20/92
DRsp Nr. 2002/8078
Kostenentscheidung: Rechtsschutzinteresse im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz
1. Die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3ZPO ergibt sich kraft Gesetzes. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten ist im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aber im Rahmen der Kostengrundentscheidung nach § 269 Abs. 3ZPO zu prüfen.2. § 12aArbGG schließt nicht jegliche Erstattungsfähigkeit von Kosten, die durch die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten entstanden sind, aus. Deshalb kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz nicht unter Hinweis auf § 12aArbGG das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3ZPO verneint werden.