Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 28.10.2016, vorgelegt mit Nichtabhilfebeschluss vom 28.11.2016 (
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuerlegen, weil sie in der Sache unterlegen wäre und die Auferlegung der Kosten billigem Ermessen entspricht. Mit dem - vom Kläger geführten - Nachweis der Unwahrheit der inkriminierten Tatsachenbehauptung stand dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung nach §
a) aa) Der Kläger hat mit Vorlage des Schreibens der B GmbH vom 11.08.2016 nachgewiesen, dass die unabweislich "zwischen den Zeilen" geäußerte (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 -
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