LAG Thüringen - Urteil vom 11.10.2016
1 Sa 21/16
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 263/15

Kostenentscheidung nach Erlass eines Teilurteils und teilweiser Klagerücknahme in der Berufungsinstanz

LAG Thüringen, Urteil vom 11.10.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 21/16

DRsp Nr. 2017/3321

Kostenentscheidung nach Erlass eines Teilurteils und teilweiser Klagerücknahme in der Berufungsinstanz

Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:

Die Beklagte hat die Kosten der ersten Instanz zu tragen. Von den Kosten der Berufung hat der Kläger 1/10, die Beklagte 9/10 zu tragen.

Die Beklagte kann gegen diese Entscheidung Revision einlegen.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Mit Urteil vom 9.8.2016 hat die Kammer über den Klageantrag zu 1) befunden. Der Klageantrag zu 2) ist vom Kläger mit Schriftsatz vom 17.8.2016 zurückgenommen worden. Beide Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Es kann in zweiter Instanz auch vor den Gerichten für Arbeitssachen im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Die Hauptsache ist, teils durch Teilurteil, teils durch Klagerücknahme nicht mehr streitgegenständlich. Mithin ist nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Infolge der Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts im Urteil vom 9.8.2016 hat die Beklagte die Kosten der ersten Instanz zu tragen. Dem liegt § 91 Abs. 1 ZPO zugrunde.

In zweiter Instanz tritt der Antrag zu 2) hinzu, welcher, nach Rücknahme dieses Rechtsschutzbegehrens, von dem Kläger zu tragen ist. Entsprechend §§ 269, 92 Abs. 1 ZPO waren die Kosten im Verhältnis von 1/10 zu 9/10 aufzuteilen.