Die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses wird abgeändert. Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden nicht erhoben. Eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten untereinander wird nicht angeordnet.
Der Beschwerdewert wird auf bis 1.500,00 EUR festgesetzt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht in einem auf Anregung des Jugendamtes eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung des Wohles des Kindes X, geb. am ....2013 nach Anhörung der Beteiligten und eines mündlich erstatteten Sachverständigengutachten festgestellt, dass keine familiengerichtlichen Maßnahmen erforderlich sind und die Anregung des Jugendamtes vom 5.9.2014 damit erledigt sei.
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