LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.01.2014
L 5 AR 53/13 R
Normen:
SGG § 199 Abs. 2; SGG § 193 Abs. 1; SGG § 184 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 283/09

Kostenentscheidung in einem Verfahren der gesonderten Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG bei Rechtsmitteln gegen zusprechende Entscheidungen

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.01.2014 - Aktenzeichen L 5 AR 53/13 R

DRsp Nr. 2014/1279

Kostenentscheidung in einem Verfahren der gesonderten Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG bei Rechtsmitteln gegen zusprechende Entscheidungen

1. Das Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung bei Rechtsmitteln gegen eine zusprechende Entscheidung der Vorinstanz gemäß § 199 Abs. 2 SGG ist nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur eine selbständige Streitsache, die damit auch eine gesonderte Kostenentscheidung erfordert. 2. Die Kostenentscheidung in einem Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG orientiert sich an den Maßstäben des § 193 SGG, also neben dem Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens unter anderem mit am Aspekt der Veranlassung des Streits.

Tenor

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Verfahrens nach § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz zu erstatten. &8195;

Normenkette:

SGG § 199 Abs. 2; SGG § 193 Abs. 1; SGG § 184 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.