Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2012 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2011 werden geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 28. Februar 2011 zu erstatten und die Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger für notwendig zu erklären.
Der Beklagte hat den Klägern 40 von Hundert ihrer außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger wenden sich, nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Teilvergleich über die materiellen Sozialleistungsansprüche der Kläger geschlossen worden ist, noch gegen die vom Beklagten getroffene Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren.
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