Die Beklagte hat der Klägerin 3/4 ihrer außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Beteiligten stritten darüber, ob die Klägerin in den Jahren 2001 bis 2008 ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieb.
Auf eine Anfrage der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Weiteren: Beklagte) teilte die Klägerin unter dem 15. November 2005 mit, dass das streitige Grundstück (Flurstücks 68, Flur 3) ausschließlich für private Zwecke als Garten genutzt werde. Sie sei seit 1994 Eigentümerin der Fläche.
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