LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.10.2012
L 7 KA 68/11
Normen:
SGB V § 87b; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 155 Abs. 4; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 632/09

Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren bei ungenügender Begründung eines Verwaltungsakts der Kassenärztlichen Vereinigung und fehlender Offenlegung der Berechnung des Regelleistungsvolumens zu Grunde gelegter Fallwerte

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2012 - Aktenzeichen L 7 KA 68/11

DRsp Nr. 2013/3037

Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren bei ungenügender Begründung eines Verwaltungsakts der Kassenärztlichen Vereinigung und fehlender Offenlegung der Berechnung des Regelleistungsvolumens zu Grunde gelegter Fallwerte

Macht ein Vertragsarzt mit seinem Widerspruch geltend, dass er seine Rechtsschutzmöglichkeiten ohne eine nachvollziehbare Berechnung des seinem Regelleistungsvolumen zu Grunde gelegten Fallwertes beschnitten sehe, ist die Kassenärztliche Vereinigung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet, das diesbezügliche Zahlenwerk offen zu legen. Dieses Zahlenwerk unterliegt keinem irgendwie gearteten Geheimhaltungsschutz.

1. Macht ein Vertragsarzt mit seinem Widerspruch geltend, dass er seine Rechtsschutzmöglichkeiten ohne eine nachvollziehbare Berechnung des seinem Regelleistungsvolumen zu Grunde gelegten Fallwertes beschnitten sehe, ist die Kassenärztliche Vereinigung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet, das diesbezügliche Zahlenwerk offen zu legen. Dieses Zahlenwerk unterliegt keinem irgendwie gearteten Geheimhaltungsschutz.