LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.02.2014
L 1 KR 271/13
Normen:
GmbHG § 46 Nr. 6; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7; SGB IV § 7a; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1821/12

Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren bei subjektiver Klagehäufung; Sozialversicherungspflicht einer Gesellschafter-Geschäftsführerin

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 271/13

DRsp Nr. 2014/8358

Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren bei subjektiver Klagehäufung; Sozialversicherungspflicht einer Gesellschafter-Geschäftsführerin

1. Maßgebend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist die Beschäftigung in nichtselbstständiger Arbeit, insbesondere als abhängiger Arbeitnehmer. 2. Das war hier im Einzelfall nach den tatsächlichen Verhältnissen - der gelebten Wirklichkeit - für die weisungsabhängig und fremdnützig tätige Gesellschafter-Geschäftsführerin zu bejahen. 3. Bei der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung ist im Falle bloß subjektiver Klagehäufung und bei einheitlichem Streitgegenstand das Verfahren für beide gerichtskostenfrei, wenn nur einer der Kläger zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört.

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 46 Nr. 6; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7; SGB IV § 7a; SGG § 193;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zu 2) bei der Klägerin zu 1) abhängig beschäftigt ist.