Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenansatz des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 05.01.2016 - 5 Sa 3/15 - abgeändert.
Für das Berufungsverfahren ist eine 1,6-fache Gebühr gemäß Nr. 8222 Nr. 2 KV
I.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens schlossen im Termin zur Berufungsverhandlung vor der erkennenden Kammer einen Vergleich über die Hauptsache und vereinbarten, dass über die Kosten des Rechtsstreits eine Entscheidung gemäß § 91a ZPO herbeigeführt werden solle. Das Landesarbeitsgericht erlegte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf. Beide Parteien verzichteten noch in der mündlichen Berufungsverhandlung auf Rechtsmittel gegen den Beschluss und auf die Wiedergabe von dessen Gründen.
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