Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Landshut vom 18. Juni 2008 aufgehoben.
Dem Kläger sind seine außergerichtlichen Kosten aus der Staatskasse zu erstatten.
Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.
I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Ordnungsgeldbeschlusses des Sozialgerichts Landshut (
Im Hauptsacheverfahren vor dem
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