BSG - Beschluss vom 14.07.2022
B 8 SO 10/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 04.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 257/19
SG München, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 495/16

Kostenbeteiligung zu einer EingliederungshilfeGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRechtsfrage zu ausgelaufenem Recht

BSG, Beschluss vom 14.07.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 10/21 B

DRsp Nr. 2022/12264

Kostenbeteiligung zu einer Eingliederungshilfe Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rechtsfrage zu ausgelaufenem Recht

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.124,34 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit ist, in welcher Höhe der Kläger für die seiner Ehefrau in der Zeit vom 3.8.2012 bis zum 29.2.2016 gewährte Eingliederungshilfe zu einer Kostenbeteiligung herangezogen werden kann.