OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.06.2013
12 A 909/13
Normen:
SGB VIII § 91 Abs. 1 Nr. 1, 5b); SGB VIII § 91 Abs. 2 Nr. 2; SGB VIII § 94 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 213/10

Kostenbeitragspflicht junger Menschen und Eltern für eine Internatsunterbringung eines Hilfeempfängers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2013 - Aktenzeichen 12 A 909/13

DRsp Nr. 2013/16951

Kostenbeitragspflicht junger Menschen und Eltern für eine Internatsunterbringung eines Hilfeempfängers

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 91 Abs. 1 Nr. 1, 5b); SGB VIII § 91 Abs. 2 Nr. 2; SGB VIII § 94 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - der Antrag auf Zulassung der Berufung - aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.

Der in die Rechtsmittelinstanz führende Antrag auf Zulassung der Berufung ist nämlich zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.