VG Stuttgart - Urteil vom 20.12.2019
9 K 20080/17
Normen:
SGB VIII § 93 Abs. 2 Nr. 3; SGB VIII § 93 Abs. 3;

Kostenbeitrag Jugendhilferecht; Berücksichtigung selbstbewohnter Immobilie

VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2019 - Aktenzeichen 9 K 20080/17

DRsp Nr. 2020/4876

Kostenbeitrag Jugendhilferecht; Berücksichtigung selbstbewohnter Immobilie

1. Im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII sind lediglich die über den Wohnwert hinausgehenden Zinsleistungen eines Kredits zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie zu berücksichtigen. 2. Die Tilgungsraten einer selbstbewohnten Immobilie sind nicht gem. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zur Absicherung des Risikos "Alter" abzugsfähig.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 93 Abs. 2 Nr. 3; SGB VIII § 93 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Kostenbeitrags für seinem Sohn M. gewährte Jugendhilfemaßnahmen.

Der Kläger ist der Adoptivvater der am 08.10.1997 geborenen Zwillinge M. und L.

M. ist seit dem 18.06.2012, L. seit dem 01.05.2014, vollstationär in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Der Beklagte erbrachte für M. im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 Jugendhilfe gem. § 34 SGB VIII.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 05.07.2012, dem Kläger am 09.07.2012 zugestellt, die Gewährung der Leistung mit und klärte ihn über die Folgen für seine Unterhaltsverpflichtung auf (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).