VG Stuttgart - Urteil vom 07.04.2022
9 K 5850/20
Normen:
SGB VIII § 92 Abs. 1 Nr. 5; SGB VIII § 91 Abs. 1 Nr. 5b; SGB VIII § 34; Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII für Baden-Württemberg in der Fassung vom 12.03.2019 § 15 Abs. 2; Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII für Baden-Württemberg in der Fassung vom 12.03.2019 § 15 Abs. 3;

Kostenbeitrag; Beendigung der Heimerziehung; Taschengeld; Kleidungspauschale; Freizeitbudget; Abwesenheitsentgelt

VG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 9 K 5850/20

DRsp Nr. 2022/7771

Kostenbeitrag; Beendigung der Heimerziehung; Taschengeld; Kleidungspauschale; Freizeitbudget; Abwesenheitsentgelt

1. Die Jugendhilfeleistung der Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) endet tatsächlich, wenn ein Jugendlicher auf seinen ausdrücklich gegenüber der Einrichtung und dem Jugendamt geäußerten Wunsch endgültig wieder in den elterlichen Haushalt zurückkehrt und diese Rückkehr von den sorgeberechtigten Eltern befürwortet wird. Dass die Jugendhilfeleistung erst zu einem späteren Zeitpunkt formal beendet wird, ist insofern unbeachtlich. 2. Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der trotz tatsächlichem Ende der Jugendhilfeleistung weiterhin Taschengeld, eine Kleidungspauschale und ein Freizeitbudget an die Einrichtung zahlt, erbringt keine Jugendhilfeleistung und kann hierfür auch keinen Kostenbeitrag von den grundsätzlich kostenbeitragspflichtigen Eltern verlangen.