LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.01.2004
2 Sa 222/03
Normen:
BGB § 705 ; BGB § 706 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 2 Ca 1902/00 KO - 25.10.2002,

Kostenausgleich für Dienstfahrzeug

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.01.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 222/03

DRsp Nr. 2004/7125

Kostenausgleich für Dienstfahrzeug

Erbringt der Kläger den Beweis, dass die (angestellten) Gesellschafter zu Beginn des Gesellschaftsverhältnisses die Vereinbarung getroffen haben, dass jeder Gesellschafter ein von der Gesellschaft angeschafftes Fahrzeug zur dienstlichen und auch privaten Nutzung erhält, und dass die private Nutzung dem Kapitalkonto jedes Gesellschafters als Belastung zugeschrieben wird, begründet dies in tatsächlicher Hinsicht den Anspruch auf Ausgleich des Kapitalkontos für die private Fahrzeugnutzung.

Normenkette:

BGB § 705 ; BGB § 706 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Ausgleich von Kosten anlässlich der Übernahme eines dienstlich zur Verfügung gestellten PKW's sowie um Schadensersatz. Die Beklagte war ab dem 01.06.1995 eine der vier Gründungsgesellschafter der Klägerin. Die vier Gesellschafter waren die alleinigen Mitarbeiter der Klägerin. Zu Beginn ihres Gesellschaftsverhältnisses vereinbarten die Gesellschafter, für jeden Gesellschafter einen PKW anzuschaffen, den dieser sowohl dienstlich als auch privat nutzen konnte.

Die Beklagte ist zum 30.09.1999 aus dem Arbeitsverhältnis und zum 30.06.2000 als Gesellschafterin ausgeschieden. Den PKW gab die Beklagte erst auf entsprechende Klage der Klägerin hin im Laufe des Jahres 2000 an die Klägerin zurück.