LSG Thüringen - Urteil vom 18.08.2016
L 9 AS 366/15
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 17.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 778/13

Kosten für UnterkunftBerücksichtigung eines Kopfteils für Wehrdienst leistendes KindKopfteilprinzipGemeinsame Nutzung einer Unterkunft

LSG Thüringen, Urteil vom 18.08.2016 - Aktenzeichen L 9 AS 366/15

DRsp Nr. 2016/17691

Kosten für Unterkunft Berücksichtigung eines Kopfteils für Wehrdienst leistendes Kind Kopfteilprinzip Gemeinsame Nutzung einer Unterkunft

1. Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist beim Tatbestandsmerkmal der "Haushaltsaufnahme" von Kindern auf das Bestehen einer Familiengemeinschaft abzustellen, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstellt; die Herstellung einer lediglich räumlichen Verbindung im Sinne einer Duldung der Anwesenheit in der Wohnung genügt dagegen nicht. 2. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach gefestigter Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen.

Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 17. Februar 2015 aufgehoben und der Bescheid vom 5. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2013 abgeändert.