BSG - Beschluss vom 30.07.2015
B 3 KR 39/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 277/13
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 180/12

Kosten für eine Walk-Aide-Myo-Orthese und eine Finger-Hand-Arm-OrtheseSubstantiierung einer GrundsatzrügeBerücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 39/15 B

DRsp Nr. 2015/14752

Kosten für eine Walk-Aide-Myo-Orthese und eine Finger-Hand-Arm-Orthese Substantiierung einer Grundsatzrüge Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Walk-Aide-Myo-Orthese und eine Finger-Hand-Arm-Orthese.