LSG Bayern - Urteil vom 15.09.2015
L 5 KR 244/13
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; BGB §§ 387 ff.; SGB I § 51;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 1007/11

Kosten für eine stationäre KrankenhausbehandlungVoraussetzungen einer Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen ErstattungsanspruchWirksamkeit einer Aufrechnungserklärung

LSG Bayern, Urteil vom 15.09.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 244/13

DRsp Nr. 2015/18931

Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung Voraussetzungen einer Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch Wirksamkeit einer Aufrechnungserklärung

1. Rechtsgrundlage für eine Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aus der Erfüllung von Vergütungsansprüchen der Krankenhäuser ist § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V in Verbindung mit den Vorschriften des BGB. 2. Grundsätzlich ist eine Aufrechnung auch im Verhältnis von Krankenhausträgern und Krankenversicherern zulässig trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 51 SGB I, denn es besteht allgemein die Möglichkeit, einer öffentlich-rechtlichen Forderung im Wege der Aufrechnung entgegenzutreten; dabei sind die zivilrechtlichen Vorschriften zur Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) anzuwenden. 3. Welchen Inhalt eine wirksame Aufrechnungserklärung haben muss, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. 4. Da die beiderseitigen Forderungen aber nur soweit erlöschen, als sie sich decken, müssen, damit das Erlöschen der jeweiligen Forderungen festgestellt werden kann, Art und Umfang in der Erklärung eindeutig bezeichnet werden. 5. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Höhe, den Rechtsgrund, die Bezugszeiten und die Fälligkeit der Forderung sowie die Darlegung, ob die Forderung bestands- bzw. rechtskräftig festgestellt worden ist.

Tenor

I. II. III. IV.