LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 10.03.2016
L 8 SO 366/14
Normen:
SGB XII § 63 S. 3; SGB XII § 14 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB XII § 65 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 63 S. 1; SGB V § 39; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 05.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 316/10

Kosten für eine PflegefachkraftAufenthalt in einer stationären EinrichtungUmfang des Anspruchs auf KrankenhausbehandlungÜbernahme der Pflege des Patienten

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen L 8 SO 366/14

DRsp Nr. 2016/11071

Kosten für eine Pflegefachkraft Aufenthalt in einer stationären Einrichtung Umfang des Anspruchs auf Krankenhausbehandlung Übernahme der Pflege des Patienten

1. Infolge der Kollisionsnorm des § 63 Satz 3 SGB XII ist der Anspruch auf häusliche Pflege (§ 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 63 Satz 1 SGB XII) während der Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung ausgeschlossen. 2. Durch die Regelung des § 63 Satz 3 SGB XII wollte der Gesetzgeber erreichen, dass ambulante und stationäre Leistungen nicht zugleich erbracht werden. 3. Der Anspruch auf Krankenhausbehandlung gemäß § 39 SGB V umfasst auch die Übernahme der Pflege des Patienten. 4. Infolge der Nichterfüllung eines Behandlungsauftrages - die Pflege betreffend - ergibt sich ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 281 Abs. 1 und 2, 280 Abs. 1 und 3 BGB sowie unter Umständen wegen der fehlerhaften Beratung und Aufklärung zudem ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz wegen einer Nebenpflichtverletzung, ferner ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Auf die Berufung des Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 5. September 2014 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 63 S. 3; SGB XII § 14 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; § Abs. S. 2;