Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.06.2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 153.230,49 EUR festgesetzt.
Im Streit steht die Erstattung der von der Klägerin für die Unterbringung des O G im Zeitraum vom 28.06.2012 bis 30.04.2014 aufgebrachten Kosten in Höhe von 153.230,49 EUR.
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