VG Karlsruhe - Beschluss vom 10.10.2012
4 K 2344/12
Normen:
VwGO § 188 S. 1 Hs. 2; SGB X § 25 Abs. 3; SGB VIII § 65;

Kosten einschließlich Gerichtsgebühren; Kostenfestsetzung; Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Zum Begriff der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO in einem Verfahren, das einen Anspruch auf Akteneinsicht der allein sorgeberechtigten Kindesmutter in Akten des Jugendamtes betrifft, die vor dem Hintergrund familienrechtlicher Verfahren wegen des Sorge- und Umgangsrechts erstellt wurden

VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2012 - Aktenzeichen 4 K 2344/12

DRsp Nr. 2012/20492

Kosten einschließlich Gerichtsgebühren; Kostenfestsetzung; Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Zum Begriff der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO in einem Verfahren, das einen Anspruch auf Akteneinsicht der allein sorgeberechtigten Kindesmutter in Akten des Jugendamtes betrifft, die vor dem Hintergrund familienrechtlicher Verfahren wegen des Sorge- und Umgangsrechts erstellt wurden

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 188 S. 1 Hs. 2; SGB X § 25 Abs. 3; SGB VIII § 65;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt Akteneinsicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.

Die Antragstellerin ist allein erziehende Kindesmutter ihrer am 02.05.2009 geborenen Tochter XXX. Das alleinige Sorgerecht hat bislang die Antragstellerin. Der in XXX wohnhafte Kindesvater nimmt mittlerweile sein Umgangsrecht in 4-6wöchigen Abständen wahr.

Laut Verfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - XXX vom 14.09.2012 im Verfahren 4 F 22/11 wegen elterlicher Sorge findet am 16.10.2012 ein Termin zur Anhörung der Kindeseltern statt. Der Kindesvater beantragt im vorgenannten Verfahren, die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind zu beschließen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind ihm zu übertragen.