Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2017 aufgehoben und der Bescheid vom 15. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 in der Weise geändert, dass die Nebenbestimmung im Bescheid vom 15. November 2013
"Eine Erstattung der angemessenen Vergütung in Höhe von 328,44 EUR wird erfolgen, sobald hier entweder eine an den Mandanten adressierte und übersandte Kostenrechnung eingereicht oder die erfolgte Rechnungslegung anderweitig nachgewiesen (z. B. anwaltlich versichert) bzw. ein ggf. übergegangener Vergütungsanspruch durch Nachweis des Beratungsscheines entsprechend belegt wird"
aufgehoben wird.
Der Beklagte wird zur Zahlung von 328,44 EUR an die Kläger verurteilt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind die Kosten eines isoliert gebliebenen Vorverfahrens.
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