BSG - Beschluss vom 12.06.2015
B 1 KR 26/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 393/14
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 811/13

Kosten einer ImplantatversorgungUmfang der Leistungspflicht der KrankenkassenBeachtung des WirtschaftlichkeitsgebotsWiederherstellung der Kaufunktion

BSG, Beschluss vom 12.06.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 26/15 B

DRsp Nr. 2015/10671

Kosten einer Implantatversorgung Umfang der Leistungspflicht der Krankenkassen Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots Wiederherstellung der Kaufunktion

1. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG sind die KKn von Verfassungs wegen nicht gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. 2. Nach der Rechtsprechung des BSG genügen hinreichende sachliche Gründe wie die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots, um eine unterschiedliche Behandlung Betroffener zu rechtfertigen, wenn ein gesetzliches Regelungskonzept verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. 3. Nach dem gesetzlichen Regelungskonzept muss nicht die Wiederherstellung der Kaufunktion im Rahmen eines zahnärztlichen Gesamtkonzepts, sondern ein darüber hinausgehendes medizinisches Gesamtziel der Behandlung ihr Gepräge geben.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

I