BSG - Beschluss vom 19.06.2015
B 1 KR 31/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 453/14
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 568/06

Kosten einer Excimer-Laser-BehandlungGrundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts des SGB VBedürfnis für die Klärung einer RechtsfrageDrohende Erblindung

BSG, Beschluss vom 19.06.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 31/15 B

DRsp Nr. 2015/11296

Kosten einer Excimer-Laser-Behandlung Grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts des SGB V Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage Drohende Erblindung

1. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist. 2. Bei der grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts des SGB V kommt für eine "wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung" eine drohende Erblindung in Betracht, während hochgradige Sehstörungen demgegenüber nicht ausreichen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe:

I