Die statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin trotz Antragsrücknahme durch den Beschwerdegegner die Kosten des Zwangsmittelverfahrens zu tragen hat (§ 788 ZPO). Denn nach Maßgabe dieser Vorschrift sind die Kosten zu erstatten, die zur Rechtsverfolgung notwendig waren.
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