Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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