BSG - Beschluss vom 28.04.2021
B 14 AS 313/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 3881/19
SG Stuttgart, vom 16.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 4171/16

Kosten der Unterkunft und HeizungWirksamkeit einer Aufforderung zur KostensenkungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.04.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 313/20 B

DRsp Nr. 2021/10021

Kosten der Unterkunft und Heizung Wirksamkeit einer Aufforderung zur Kostensenkung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt bzw bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG).