BSG - Beschluss vom 01.02.2022
14 AS 199/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1846/17
SG Dortmund, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1489/17

Kosten der Unterkunft und HeizungSachverständigengutachten zu einem schlüssigen KonzeptVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.02.2022 - Aktenzeichen 14 AS 199/21 B

DRsp Nr. 2022/4625

Kosten der Unterkunft und Heizung Sachverständigengutachten zu einem schlüssigen Konzept Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die bezeichnete Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt E beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).