BSG - Beschluss vom 07.07.2022
B 7 AS 82/22 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 432/21
SG Detmold, vom 18.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1919/16

Kosten der Unterkunft und HeizungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 07.07.2022 - Aktenzeichen B 7 AS 82/22 BH

DRsp Nr. 2022/11880

Kosten der Unterkunft und Heizung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Kanzlei B beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 7.4.2022 erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung der Kanzlei B abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).