BSG - Urteil vom 16.06.2015
B 4 AS 45/14 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 104/14
SG Freiburg, vom 08.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1219/10

Kosten der Unterkunft und HeizungAngemessene Kosten und WohnungsgrößeUmfassende Ermittlung der Vergleichsdaten sowie deren Auswertung

BSG, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 45/14 R

DRsp Nr. 2015/17090

Kosten der Unterkunft und Heizung Angemessene Kosten und Wohnungsgröße Umfassende Ermittlung der Vergleichsdaten sowie deren Auswertung

1. Zu den nach dem SGB II zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). 2. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. 3. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. 4. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist.