Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten für dessen Unterkunft und Verpflegung, die dadurch entstanden sind, daß der Beklagte seine Berufsausbildung zum Bankkaufmann nicht bei der Klägerin in E erhielt, sondern bei ihrer sogenannten Partnerbank in L.
Die Klägerin war anläßlich der ab 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Währungs-, Wirtschaft- und Sozialunion mit der damaligen DDR als Genossenschaftsbank (Volksbank e. G.) mit Sitz in E gegründet worden. Sie hatte mit der Volksbank R e.G., die ihr beim Aufbau half, einen Partnerschaftsvertrag abgeschlossen.
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