OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.05.2012
I-10 W 6/12
Normen:
SGB V § 4 Abs. 1; KostO § 137 Abs. 1 Nr. 3; JVKostO § 1; JVKostO § 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 87 Abs. 2; GKG VV-Nr. 9003;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 24/10

Kosten der Aktenversendung an eine gesetzliche Krankenkasse außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen I-10 W 6/12

DRsp Nr. 2012/17028

Kosten der Aktenversendung an eine gesetzliche Krankenkasse außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens

1. Bei der Aktenversendung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens handelt es sich um eine Justizverwaltungsangelegenheit, für die gemäß §§ 1, 5 Abs. 1 S. 1 JVKostO entsprechend § 137 Abs. 1 Nr. 3 KostO Auslagen iHv. EUR 12,- erhoben werden können, wenn diese "auf Antrag" erfolgt. An diesem Merkmal fehlt es, wenn die Aktenversendung im Rahmen der Amtshilfe erfolgt.2. Eine gesetzliche Krankenversicherung ist rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, § 4 Abs. 1 SGB V, und gehört zur mittelbaren Staatsverwaltung, Art. 87 Abs. 2 GG.

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 03.11.2011 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB V § 4 Abs. 1; KostO § 137 Abs. 1 Nr. 3; JVKostO § 1; JVKostO § 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 87 Abs. 2; GKG VV-Nr. 9003;

Gründe

I.