LAG Hamm - Urteil vom 12.04.2013
13 Sa 5/13
Normen:
§ 611 Abs. 1 BGB; § 37 Abs. 2 BetrVG; § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG.;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 727/12

Kosten Betriebsratsschulung - Fortzahlung des Arbeitsentgelts während Freistellungsphase

LAG Hamm, Urteil vom 12.04.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 5/13

DRsp Nr. 2013/15997

Kosten Betriebsratsschulung - Fortzahlung des Arbeitsentgelts während Freistellungsphase

Muss der Arbeitnehmer aber gar nicht mehr seinen arbeitsvertraglichen Aufgaben nachkommen, weil er unwiderruflich davon freigestellt und ihm vorbehaltlos die Fortzahlung der Vergütung zugesagt worden ist, besteht kein Bedürfnis für die in § 37 Abs. 2 BetrVG ebenfalls getroffene Bestimmung, bei erforderlicher Betriebsratstätigkeit keine Minderung des Arbeitsentgelts eintreten zu lassen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.07.2012 - 7 Ca 727/12 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 611 Abs. 1 BGB; § 37 Abs. 2 BetrVG; § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG.;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte das Gehalt der Klägerin für die Dauer einer eintägigen Betriebsratsschulung zu zahlen hat.

Die Klägerin ist Mitglied des im Betrieb bestehenden Betriebsrates, der am 14.12.2011 seinen Rücktritt erklärte.

Zuvor hatte die Beklagte der Klägerin im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen am 15.06.2011 eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2013 ausgesprochen.

Gut zwei Monate später am 22.08.2011 richtete dann die Beklagte ein mit "Freistellung" überschriebenes Schreiben an die Klägerin mit folgendem Inhalt:

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