Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.07.2012 -
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte das Gehalt der Klägerin für die Dauer einer eintägigen Betriebsratsschulung zu zahlen hat.
Die Klägerin ist Mitglied des im Betrieb bestehenden Betriebsrates, der am 14.12.2011 seinen Rücktritt erklärte.
Zuvor hatte die Beklagte der Klägerin im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen am 15.06.2011 eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2013 ausgesprochen.
Gut zwei Monate später am 22.08.2011 richtete dann die Beklagte ein mit "Freistellung" überschriebenes Schreiben an die Klägerin mit folgendem Inhalt:
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