BAG - Beschluß vom 14.02.1996
7 ABR 25/95
Normen:
BGB § 291 ; BetrVG § 40 Abs. 1, § 76a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1392, 1612
BB 1996, 1612
DB 1996, 2187
NJ 1996, 551
NZA 1996, 892
RAnB 1997, 28 (Ls)
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 10.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/94
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 10.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 16/94

Kosten anwaltlicher Vertretung im Einigungsstellenverfahren

BAG, Beschluß vom 14.02.1996 - Aktenzeichen 7 ABR 25/95

DRsp Nr. 1996/21245

Kosten anwaltlicher Vertretung im Einigungsstellenverfahren

»1. Über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten vor der Einigungsstelle entscheidet der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist in erster Linie maßgebend, ob zwischen den Betriebsparteien schwierige Rechtsfragen streitig sind. Ist dies der Fall, so braucht sich der Betriebsrat nicht darauf verweisen zu lassen, seine Interessen durch einen von ihm benannten betriebsfremden anwaltlichen Beisitzer wahrnehmen zu lassen. 2. Dagegen darf der Betriebsrat bei der Prüfung der Erforderlichkeit seiner anwaltlichen Vertretung vor der Einigungsstelle das Gebühreninteresse des Rechtsanwalts auch dann nicht berücksichtigen, wenn der Rechtsanwalt den Betriebsrat vor Durchführung des Einigungsstellenverfahrens beraten hat.«

Normenkette:

BGB § 291 ; BetrVG § 40 Abs. 1, § 76a Abs. 3 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, den Betriebsrat von Anwaltskosten freizustellen, die aus Anlaß eines Einigungsstellenverfahrens entstanden sind.