ArbG Solingen, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2190/06
Kosten allgemeiner Lebenshaltung und Kfz-Kosten bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe einer nicht erwerbstägigen Antragstellerin - Kosten der Unterkunft im Verhältnis der Nettoeinkommen der verdienenden Bewohner
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 93/08
DRsp Nr. 2008/18342
Kosten allgemeiner Lebenshaltung und Kfz-Kosten bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe einer nicht erwerbstägigen Antragstellerin - Kosten der Unterkunft im Verhältnis der Nettoeinkommen der verdienenden Bewohner
1. Die Kosten für Internetzugang, Telefon sowie einen Sportpark sind als regelmäßig durch die Freibeträge gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 aZPO abgegoltene Kosten der allgemeinen Lebenshaltung in Ansatz zu bringen; entsprechendes gilt für die Kosten der Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer für das Fahrzeug einer nicht erwerbstätigen Antragstellerin (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII), soweit nicht dargetan ist, dass sie das Fahrzeug für Vorstellungs- oder Bewerbungsgespräche zwingend benötigt.2. Ebenso wie bei der Berücksichtigung gemeinsamer Belastungen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4ZPO ist auch bei den Kosten der gemeinsamen Unterkunft für die Berechnung der Prozesskostenhilfe auf das Verhältnis der Nettoeinkommen der verdienenden Bewohner abzustellen; entsprechend stellt auch die gesetzliche Regelung in § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 3 ZPO einen Bezug der Angemessenheit und damit Anrechenbarkeit der Wohnkosten zu den sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen her.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.