Gegenstand des Rechtsstreits ist die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 25.09.1951 geborene Kläger ist promovierter Diplomlehrer und verfügt ferner über einen Abschluss als Jugendfürsorger. Mit Urkunde vom 10.02.1993 (21. 92 d. A.) wurde der Kläger als Sozialpädagoge staatlich anerkannt.
Der Kläger steht seit 04.02.1991 als Leiter des Sachgebiets Kinder- und Jugendnotdienst (KJND) in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Diesem liegt der Arbeitsvertrag vom 30.01.1991 (Bl. 5 d. A.) zugrunde. Mit Änderungsvertrag vom 21.04.1992 (Bl. 94/95 d. A.) vereinbarten die Parteien die Anwendbarkeit des
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