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Die Beteiligten streiten über die Berechtigung zur Aufhebung von Honorarbescheiden.
Die Kläger nehmen in Gemeinschaftspraxis als Ärzte für Anästhesie an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Sie wenden sich gegen einen Bescheid der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV), mit dem diese die ursprünglichen Honorarbescheide für die Quartale I/1996 und II/1996 geändert und von ihnen 50.069,05 DM zurückgefordert hat.
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