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Die Beteiligten streiten über die Berechtigung zur Aufhebung von Honorarbescheiden.
Der Kläger nimmt als Arzt für Chirurgie an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er wendet sich gegen einen Bescheid der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV), mit dem diese die ursprünglichen Honorarbescheide für die Quartale I/1996 und II/1996 geändert und von ihm 22.212,01 DM zurückgefordert hat.
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