Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen die betriebsbedingte Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die am 27.03.1949 geborene Klägerin war seit dem 23.10.1995 bei verschiedenen Unternehmen - zuletzt bei der Beklagten - im Konzernverbund der D P A beschäftigt, und zwar als Sekretärin/Assistentin der Geschäftsführung mit einem Jahresverdienst von zuletzt ca. 53.000,-- EUR.
Arbeitsvertragliche Basis war der Anstellungsvertrag vom 26.08.1997 (Bl. 11 ff. d. A.), der in § 1 Abs. 2 (Bl. 12 d. A.) eine Konzernversetzungsklausel enthielt.
Die Beklagte beschloss ihre bisherige Geschäftstätigkeit zum 31.12.2003 aufzugeben. Daraufhin wurde eine Betriebsvereinbarung (Interessenausgleich/Sozialplan) zwischen der Beklagten und dem Konzernbetriebsrat mit Wirkung ab dem 17.10.2003 geschlossen (Bl. 35 ff. d. A.). In § 4 Ziffer 4.1 Abs. 1 war festgelegt:
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