Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.02.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Das erstinstanzliche Urteil, durch das der Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde, beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO; die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine hiervon abweichende Entscheidung.
A.
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