Der Kläger ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Rundfunkgesetz mit Satzung für den "Süddeutschen Rundfunk" in Stuttgart vom 21. November 1950 idF des Änderungsgesetzes vom 2. August 1951, RegBl 1951, S 1, 63).
Die Beklagte als zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung forderte von dem Kläger mit Bescheid vom 6. Mai 1976 für das Jahr 1975 neben Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung eine Umlage für das Konkursausfallgeld (Kaug). Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 22. September 1976, Urteil des Sozialgerichts -
Mit der Revision rügt der Kläger, §
Er beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 1980 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1977 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. September 1976 und ihren Bescheid vom 6. Mai 1976 hinsichtlich der Umlage zum Kaug aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
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