BSG - Urteil vom 29.06.2000
B 11 AL 75/99 R
Normen:
AFG § 141a, § 141b Abs. 3 Nr. 2, § 141b Abs. 1 S. 1; EWGRL 987/80 Art. 3, Art. 2 Abs. 1; KO § 71 Abs. 1, § 238 Abs. 1 ; SGB I § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2001, 332
NZS 2001, 392
Vorinstanzen:
LSG Saarbrücken - L 6/1 Ar 59/95 - 19.08.1999,
SG Saarbrücken - S 16 Ar 295/95 - 05.10.1995,

Konkursausfallgeld bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland

BSG, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 75/99 R

DRsp Nr. 2001/3846

Konkursausfallgeld bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland

1. Der Eröffnung des Konkursverfahrens steht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland nicht gleich. 2. Einen Anspruch auf Konkursausfallgeld kann das Insolvenzereignis der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich des AFG nur begründen, wenn ein "Betrieb" iS. einer organisatorischen Einheit im Inland vorhanden war. 3. Deutschland wird durch die EWGRL 80/987 vom 20.10.1980 nicht verpflichtet, Konkursausfallgeld für Arbeitnehmer eines ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgebers vorzusehen, auch wenn diese in Deutschland wohnen und nur hier von dem ausländischen Arbeitgeber eingesetzt worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 141a, § 141b Abs. 3 Nr. 2, § 141b Abs. 1 S. 1; EWGRL 987/80 Art. 3, Art. 2 Abs. 1; KO § 71 Abs. 1, § 238 Abs. 1 ; SGB I § 30 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Konkursausfallgeld (Kaug).